Alt:
Der amtierende Schützenkönig wird für eine von der
Hauptversammlung festgelegten Zeit (z. Zt. drei Jahre) vom
Königsvogelschießen ausgeschlossen.
Neu:
Der amtierende Schützenkönig wird für eine von der
Hauptversammlung festgelegten Zeit (z. Zt. zwei Jahre) vom
Königsvogelschießen ausgeschlossen.