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Die Satzung von März 1989

Satzung der

St.Sebastianus-
Schützenbruderschaft


Köln-Flittard e.V.
gegr. 1594

Vorwort

Im Jahre 1845 sind die ersten Satzungen unserer Bruderschaft im Druck erschienen. Im Laufe der Zeit mußten diese Satzungen, infolge der jeweils veränderten Verhältnisse, mehrfach ergänzt und berichtigt werden. Wir bieten diese Satzungen, welche den gegenwärtigen Verhältnissen Rechnung tragen, hiermit unseren Mitgliedern an. Möge diese Neuauflage dazu beitragen, das Leben innerhalb der Bruderschaft noch lebendiger zu gestalten.
Für Glaube, Sitte und Heimat.


§1
Der Verein führt den Namen St. Sebastianus-Schützenbruderschaft e.V. Köln-Flittard, gegr. 1594. Er hat seinen Sitz in Köln-Flittard in der Pfarre St. Hubertus und ist beim Amtsgericht unter Nr. 43VR4045 eingetragen. Die Bruderschaft ist dem Bund der historischen deutschen Schützenbruderschaften angeschlossen und erkennt dessen Statut an.


§2
Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. Köln-Flittard verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke`` der Abgabenordnung und ist bestrebt, zunächst unter ihren Mitgliedern, dann auch in weiten Kreisen

a)
die Pflege des religiösen Lebens zu fördern,
b)
die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zu fördern,
c)
für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben einzutreten,
d)
für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung tätig zu sein,
e)
durch Pflege und Erhaltung althergebrachten Brauchtums jedermann zu dienen,
f)
die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung und Unterrichtung des Schießsportes und Halten einer Patenschaft zugunsten hilfsbedürftiger Personen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§3
Eintritt:
Die Mitgliedschaft setzt die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche oder einer anderen christlichen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft voraus. Die Mitglieder der Bruderschaft bejahen die fundamentale Bedeutung von Ehe und Familie und anerkennen die diesbezgl. staatlichen und kirchlichen Normen.
Männliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und sich auf das Programm §2 der Bruderschaft verpflichten, können nach vorheriger schriftlicher Anmeldung aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit über Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen entscheidet der Vorstand und Beirat im Einvernehmen mit dem geistlichen Präses. Nichtaufgenommenen steht die Berufung an die Haupversammlung zu. Jüngere männliche Personen unter 21 Jahren gehören der Jungschützengruppe an, für die durch den Vorstand und Beirat eine besondere Regelung getroffen wird. Desgleichen wird für eine Sportschützengruppe eine besondere Regelung getroffen. Es können auch inaktive Mitglieder aufgenommen werden die sich jedoch ebenfalls auf §2 dieser Satzung verpflichten müssen. Inaktive Mitglieder können an allen Veranstaltungen der Bruderschaft teilnehmen, mit Ausnahme des Königsvogelschießens. Sie haben kein aktives und passives Stimmrecht. Die Mitglieder erhalten sofort nach Aufnahme in die Bruderschaft Wahl- und Stimmrecht in allen die Bruderschaft betreffenden Angelegenheiten. Die Wahl in den Vorstand oder Beirat setzt das vollendete 25. Lebensjahr und eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Mitgliedschaft voraus. Eine Ausnahme bildet der, von der Jungschützengruppe gewählte Jungschützenmeister.


§4
Beitrag und Aufnahmegebühr:
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden durch Beschluß der Hauptversammlung festgelegt.


§5
Die Mitgliedschaft erlischt:

a)
durch den Tod,
b)
durch schriftliche Kündigung,
c)
durch Ausschließung,
d)
durch Auflösung der Bruderschaft,
e)
durch Austritt aus der Kirche.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand und Beirat beschlossen werden:
a)
wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger schriftlicher Mahnung zwei Jahre nicht entrichtet hat,
b)
bei grobem Vergehen gegen die Bestrebungen der Bruderschaft,
c)
wenn es die Bruderschaft oder den Schützenkönig auf irgendeine Weise schädigt,
Unter gleichen Bedingungen, unter denen der Vorstand und Beirat den Ausschluß eines Mitglieds beschließen kann kann in weniger schwerwiegenden Fällen das Mitglied auf Zeit oder Dauer vom Königsvogelschießen und der Wahl in Ehrenämter ausgeschlossen werden. Bestehende Ehrenämter können aberkannt werden. Nach Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die Bruderschaft.


§6
Verwaltung des Vereins:
Die Angelegenheiten der Buderschaft werden verwaltet durch:

a)
die Haupversammlung (Mitgliederversammlung),
b)
den Vorstand.


§7
Hauptversammlung (Mitgliederversammlung):
Es findet jährlich eine Haupversammlung statt. Eine außerordendliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen darauf antragen. Die Einladung zur Hauptversammlung und zu Mitgliederversammlungen erfolgt, um sie als beschlußfähig gelten zu lassen, wenigstens acht Tage vorher in schriftlicher Form.


§8
Anträge zur Hauptversammlung sind wenigstens vier Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.


§9
Der Hauptversammlung steht zu:

a)
die Wahl des Vorstands und des Beirats,
b)
die Wahl von zwei Kassenprüfern
c)
die Genehmigung des Kassenberichtes
d)
Beschlußfassung über Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder,
e)
die Beschlußfassung über Veränderung des Vermögens,
f)
Abänderung der Satzungen,
g)
die Beschlußfassung über Auflösung oder Liquidierung der Bruderschaft.

§10
Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt, mit Ausnahme der folgenden:
die Abänderung der Satzungen durch drei Viertel Mehrheit, die Veränderung des Vermögens durch vier Fünftel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Der Beschluß zur Auflösung der Bruderschaft kann nur in zwei aufeinander folgenden Versammlungen in zeitlichem Abstand von mindestens 7 Tagen von vier Fünftel Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
Bei Anträgen auf Satzungsänderungen oder Veränderung des Vermögens müssen mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Bei Anträgen zur Auflösung der Bruderschaft müssen mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Die Wahlen können auf einstimmigen Beschluß der Versammlung durch Zuruf erfolgen. Über Wahlen und Verhandlungen ist eine Verhandlungsschriit (Protokoll) aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Profokollführer zu beurkunden.


§11
Vorstand: Der Vorstand besteht aus dem 1. Brudermeister, dem 2. Brudermeister, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds hat der Restvorstand das Recht, eine Zuwahl bis zur nächsten Haupversammlung vorzunehmen. Werden Änderungen der Satzungen von der Behörde oder dem Registergericht gewünscht, kann hierüber der Vorstand entscheiden bzw. beschließen.


§11a
Beirat:
Der Beirat besteht aus dem Kommandanten, dem Oberschießmeister und weiteren sechs Mitgliedern sowie aus dem jeweiligen Schützenkönig und dem Jungschützenmeister. Seine Aufgabe ist es, den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen.


§11b
Ein stimmberechtigtes Vorstands- und Beiratsmitglied kann die Funktion eines anderen stimmberechtigten Mitglieds kommissarisch ausüben, bis ein Nachfolger gefunden ist, jedoch längstens bis zur nächsten Hauptversammlung. In dieser Zeit der Doppelbesetzung hat das Vorstands- oder Beirratsmitglied nur eine Stimme.
Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied kann für jede Funktion im Vorstand und Beirat gewählt werden, muß aber die zuerst ausgeübte Funktion sofort niederlegen.


§12
Der Vorstand und der Beirat werden auf vier Jahre gewählt. Die ausgeschiedenen Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder sind sofort wieder wählbar.


§13
Das Ergebnis der Vorstandswahl ist dem Amtsgericht unter Beifügung einer Abschrift der Niederschrift über die Wahl anzuzeigen.


§14
Der Vorstand hat die Aufgabe:

1.
die Bruderschaft nach innen und außen zu vertreten und in deren Namen Verträge abzuschließen,
2.
Geldbeträge einzuziehen,
3.
die Hauptversammlung einzuberufen, zu leiten und in ihr Bericht über seine Geschäftsführung abzulegen,
4.
das gesamte Vermögen zu verwalten und dieses gegen Feuer und Diebstahl zu versichern sowie eine Versicherung gegen Unfall und Haftpflicht abzuschließen.
Vorstand und Beirat haben die Aufgabe:
1.
Ausgaben zu bewilligen,
2.
Schießübungen abzuhalten,
3.
bei allen Festlichkeiten auf Ordnung und gutes Benehmen zu achten,
4.
über Aufnahmen und Ausschluß der Mitglieder zu entscheiden,
5.
Mitglieder, welche sich um die Bruderschaft in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen zu lassen.


§15
Alljährlich findet ein Schützenfest mit Vogelschießen statt, und zwar traditionsgemäß am Sonntag nach Peter und Paul. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptversammlung. Das Königsvogelschießen sowie die Wirtschaft sind in Flittard auf dem Schützenplatz zu halten.


§16
Schützenbrüder, die außerhalb Köln-Flittard, St. Hubertus. verziehen, können am Königsvogelschießen teilnehmen, wenn sie bereit sind, falls sie König werden, ihren Standort während der Festtage in Köln-Flittard, Pfarre St. Hubertus. einzurichten. Schützenbrüder, die nicht nach den kirchlichen Normen mit ihrer Frau zusammenleben, dürfen nicht auf den Königsvogel schießen.


§17
Im Beisein des Vorstands geschieht das Ziehen der Schießnummern. Der erste Schuß auf den Königsvogel geschieht jeweils von dem geistlichen Präses der Bruderschaft oder dessen Beauftragtem. Beim Königsvogelschießen muß jedes Mitglied selbst schießen. Wer fünf Minuten nach Aufruf seines Namens zum Schießen nicht erscheint, verliert diesen Schuß. Der amtierende Schützenkönig wird für eine von der Hauptversammlung festgelegten Zeit (z. Zt. drei Jahre) vom Königsvogelschießen ausgeschlossen.


§18
Der Schützenkönig ist gehalten, nach alter Sitte die Mädchen und Frauen des Ortes am dritten Tage des Festes in Begleitung der Königin mit einer Musikkapelle aus den Wohnungen in die Festhalle zusammenzuführen und entsprechend zu bewirten.


§19
Die Wirtschaft während der Festtage ist dem jeweiligen König anvertraut. Er ist verpflichtet, für gute Speisen und Getränke zu sorgen. Der König hat die Musik auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Musikkapellen zur Begleitung der Umzüge an allen Schützenfesttagen sind vom Schützenkönig und der Bruderschaft zu stellen. Für die Benutzung der Festhalle ist ein Betrag zu entrichten, der vor dem jeweiligen Fest mit dem König und dem Vorstand/Beirat festgelegt wird.


§20
Der Schützenkönig erhält einen Betrag aus der Kasse, der von der Hauptversammlung festgelegt wird und der bis zum ersten Sonntag nach dem Fest von dem abgehenden Schützenkönig dem neuen König im Beisein des Vorstands zu übergeben ist. Hierbei ist auch über das der Bruderschaft gehörende und vom Schützenkönig benutzte Inventar Rechenschaft zu geben. Jeder Schützenkönig ist verpflichtet, ein neues 33 Gramm schweres Gedenkschild von 15 Lot = 838 (935) Silber den übrigen Schildern beizufügen. Der Entwurf hierzu ist vor Anfertigung dem Vorstand/Beirat vorzulegen.


§21
Das Schießen übernimmt die Bruderschaft. Eine alljährlich ernannte Schießkommission leitet das Schießen, während der Vorstand verantwortlich bleibt. Der Gewinn fließt in die Vereinskasse.


§22
Alle Mitglieder sind verpflichtet, am ersten Tag am Hauptfestzug teilzunehmen. Die gewählten Offiziere haben auf Ordnung und Pünktlichkeit zu achten. Jeder Schützenbruder hat ihren Anordnungen Folge zu leisten. Wer ohne stichhaltigen Grund dem Festzug fernbleibt, hat keine Berechtigung, auf den Königsvogel zu schießen.


§23
Die Mitglieder sind gehalten, an den Kirchfesten der Bruderschaft den hl. Messen beizuwohnen. Darüberhinaus lädt der Vorstand alle Mitglieder zur gemeinschaftlichen hl. Kommunion am Sebastianusfest ein. Die Sebastianusmesse wird am 20. Januar bzw. am darauffolgenden Sonntag gehalten. An den Pfarrprozessionen sind alle Mitglieder gehalten, in Schützentracht teilzunehmen. Hierbei versehen sie auch den Ehrendienst. Es ist Ehrenpflicht aller Mitglieder, bei der Beerdigung eines Schützenbruders möglichst in Schützentracht mitzugehen. An der Begleitung der Erstkommunikanten und an der Gestaltung des Martinszuges beteiligt sich die Bruderschaft in besonderem Maße.


§24
Zu Ehrenmitgliedern sind für alle Zeiten ernannt:
Der Pfarrer von Flittard, St. Hubertus, als geistl. Präses. Der geistl. Präses bedarf zur Ausübung seines Amtes der Bestätigung des Erzbischofes von Köln.


§25
Bei der nach §10 etwa erfolgten Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins der Katholischen Pfarrkirche St. Hubertus, Köln-Flittard, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der vorhandene Silberschatz soll von der Pfarrkirche aufbewahrt werden und muß bei einer eventuellen Neugründung nach §2 der neuen Bruderschaft ausgehändigt werden. Diese Verfügung kann nur durch eine Mehrheit von vierfünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Für diese Abstimmung müssen mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.


Köln-Flittard, im März 1989

St Sebastienus Schützenbruderschaft e.V.
Köln-Flittard
Der Vorstand


gez. Peter Schmitz
1. Brudermeister

gez. Herbert Kühle
2. Brudermeister

gez. Willi Stein
Kassierer

gez. Winfried Kühle
Schriftführer