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Die Satzung von 2021

St. Sebastianus Schützenbruderschaft Köln-Flittard gegr. 1594 e.V. Satzung
(vom 22.09.2021)

§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: „St. Sebastianus Schützenbruderschaft Köln-Flittard gegr. 1594 e.V.“. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Köln unter der Nr. VR 4045 und hat seinen Sitz in Köln, Ortsteil Flittard. Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Hubertus und Mariä Geburt, Köln Ortsteile Flittard-Stammheim-Bruder-Klaus oder deren Rechtsnachfolgerin.

§2 Wesen und Aufgaben
Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Köln-Flittard, - im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ''für Glaube, Sitte und Heimat'' verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Geiste der Ökumene.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels,
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,

§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Köln-Flittard verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck des Vereins ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,
  • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
b) die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
  • Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.
c) die Förderung kultureller Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des §68 Nr. 7 AO,
  • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise
Fahnen, Schützensilber, historischer Schießstand, Vogelbüchsen, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.
d) die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
  • die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten.
e) Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
  • Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des §7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII),
  • Durchführung von Jugendbegegnungen,
  • Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.
f) Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen,
  • Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.
g) Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,
  • Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,
  • Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Priester- und Ordensgräber,
  • aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).
h) Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Durchführung von caritativen Aktionen
  • die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von §53 AO gegeben sein.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden.
2. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen.
3. Alle Personen, die aufgenommen werden wollen, müssen sich auf den Inhalt und die Ziele dieser Satzung verpflichten.
4. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich in Form des Aufnahmeformulars an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand entsprechend der vorgenannten Aufnahmekriterien.

§5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist und trotz Mahnung an die zunächst mitgeteilte Anschrift der Beitrag nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen beglichen wurde.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Ausschlussentscheidung einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.
6. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder nach Möglichkeit beteiligen.
3. Die Bedingungen zur Teilnahme am Königsvogelschießen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§7 Jungschützen
1. Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Ab dem vollendeten 21. Lebensjahr können diese auf eigenen Wunsch einen Antrag auf Übernahme in die Schützenabteilung stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Stattgebung des Antrages befindet.
2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
3. Führungskräfte können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
4. Mitglieder der Jungschützenabteilung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie können beratend an dieser teilnehmen.

§8 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§9 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesetzliche Vorstand im Sinne von §26 BGB
c) Erweiterter Vorstand

§10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.
3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.
8. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Geschäftsordnung
g) Änderung der Satzung.

§12 Vorstand
1. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a) dem Brudermeister,
b) dem stellvertretenden Brudermeister,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem gesetzlichen Vorstand (siehe §12 Abs. 1)
b) dem stellvertretenden Kassenwart,
c) dem stellvertretenden Schriftführer,
d) dem Oberschießmeister,
e) dem Jungschützenmeister
f) dem Kommandanten,
g) sowie 4 Beisitzern.
Dem erweiterten Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
h) als Präses der Pfarrer der kath. Pfarre St. Hubertus und Mariä Geburt in Köln, Ortsteile Flittard-Stammheim-Bruderklaus oder ein von ihm zu benennender Geistlicher, Gemeinde- oder Pastoralreferent,
i) der jeweils amtierende König,
j) der/die jeweils im Amt befindliche(n) Adjutant(en), jedoch ohne Stimmrecht.

3. Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen der Jungschützenordnung von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand. Die Jungschützenordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bruderschaft.
4. Zum Oberschießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
5. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wahlzeitpunkte sind so zu gestalten, dass die Amtsperioden der Gruppen 1 und 2 um zwei Jahre versetzt enden:
Gruppe 1:
1. Brudermeister, Kassenwart, Oberschießmeister, stellv. Schriftführer sowie 2 Beisitzer
Gruppe 2:
2. Brudermeister, Schriftführer, Kommandant, Jungschützenmeister, stellv. Kassenwart sowie 2 Beisitzer.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
7. Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von §26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. Brudermeister, stellvertretenden Brudermeister, Kassenwart und Schriftführer) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von §2 inhaltlicher Verantwortung, wie Jungschützenmeister und Kommandant, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

§13 Gesetzlicher Vorstand
1. Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§14 Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Aufstellung eines Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) für das laufende Geschäftsjahr,
d) Erstattung der Tätigkeitsberichte,
2. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.
3. Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
4. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§15 Beschreibung der Aufgaben
1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
3. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag (Haushaltsplan) für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt ferner die Zahlungsanweisungen aus.
4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
5. Der Oberschießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports wird in der Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
7. Der Kommandant leitet das Offizierscorps, organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
9. Ggf. weitere Aufgaben des Vorstands sind in der Geschäftsordnung (GO) geregelt.

§16 Haushaltsplan
Der Vorstand orientiert sich an dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr. Abweichungen hiervon werden auf der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen der Rechnungslegung (Kassenbericht) über das abgelaufene Jahr erläutert.

§17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann maximal innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung, spätestens jedoch bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Ggf. weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§19 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise ihrer Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Festlegungen zu weiteren Veranstaltungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§20 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Festlegungen zur Teilnahme an den kirchlichen Veranstaltungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§21 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen sowie das Sterneschießen.

§22 Sportschützen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) und des Rheinischen Schützenbundes (RSB). Die Schützenbruderschaft gewährt dem BHDS in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

§24 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

§25 Geschäftsordnung
Weitere Festlegungen sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Einführung und Änderung der Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§26 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§27 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zur Person auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am ''Schwarzen Brett''. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne von §15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach §23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§28 Satzungsänderung
1. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§29 Auflösung der Schützenbruderschaft
1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Hubertus und Mariä Geburt in Köln, Ortsteil Flittard-Stammheim-Bruder-Klaus bzw. ggf. ihrer Nachfolgegemeinde, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke in Köln-Flittard zu verwenden hat.
2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsschilder, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an unsere „Schwesterbruderschaft“, die St. Seb. Schützenbruderschaft Köln-Stammheim, die aus der St. Seb. Schützenbruderschaft Köln-Flittard hervorgegangen ist. Sollte die St. Seb. Schützenbruderschaft Köln-Stammheim zum Zeitpunkt der Auflösung der St. Seb. Schützenbruderschaft Köln-Flittard nicht mehr existent sein, fallen die unter Punkt 2 genannten Gegenstände an den Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BHDS), der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Köln-Flittard mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

§30 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 22.09.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Christoph Schmitz (Brudermeister)
Jörg Walter (stellv. Brudermeister)
Frank Milles (Schriftführer)
Marco Berendt (Kassierer)

Anlage 1
Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017: Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. §26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.

Anlage 2
Schiedsgerichtsordnung